Stellenmeldepflicht tritt in Kraft

Ansicht eines Büros mit vielen leeren Arbeitsplätzen.

(16.05.2018) Die Stellenmeldepflicht der Unternehmen gegenüber den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Sie betrifft Berufsarten der Schweizerischen Berufsnomenklatur (SBN2000), in denen eine hohe Arbeitslosenquote herrscht. 

Diese Veränderung ergibt sich aus der Initiative "Gegen Masseneinwanderung", die 2014 vom Schweizer Volk angenommen wurde. Sie zielt darauf ab, die schon in der Schweiz vorhandenen Arbeitskräfte besser in den Arbeitsmarkt einzubinden. Unternehmen müssen den RAV alle verfügbaren Stellen in Berufsarten melden, die eine Arbeitslosenquote von 8% oder mehr aufweisen. Dies ist bei 19 von insgesamt 383 Berufsarten der Fall, insbesondere in der Landwirtschaft, der Uhrenindustrie, dem Baugewerbe und dem Gastgewerbe. 

Ab dem 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert gesenkt: Die Massnahme wird dann alle Berufsarten betreffen, in denen die Arbeitslosigkeit bei mindestens 5% liegt. Die Übergangsphase zwischen 2018 und 2020 soll den Arbeitgebenden und den Kantonen die Möglichkeit geben, ihre Verfahren und Ressourcen so anzupassen, dass sie der neuen Regelung entsprechen. 

Das Ganze läuft wie folgt ab: Die Arbeitgebenden melden alle betroffenen Stellen bei den RAV. Innert drei Werktagen geben die RAV an, ob es dazu passende Stellensuchende gibt. Anschliessend laden die Arbeitgebenden die aus ihrer Sicht geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu einem Gespräch ein. Kommt es daraufhin zu einer Anstellung, so ist diese dem RAV zu melden. 

Die Unternehmen haben ab dem ersten Arbeitstag nach der Bestätigung durch das RAV für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nicht das Recht, Stellenanzeigen für die betroffenen Posten zu veröffentlichen. 

Es gibt einige Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht, insbesondere: wenn das Unternehmen selbst einen bei einem RAV gemeldeten Stellensuchenden findet, wenn die Stelle für eine Person vorgesehen ist, die seit mindestens sechs Monaten in der Firma beschäftigt ist, wenn sie für ein Mitglied der Familie einer zeichnungsberechtigten Person des Unternehmens vorgesehen ist oder wenn die Beschäftigung für maximal 14 Kalendertage erfolgt. 

Die aktuellsten Informationen zur Stellenmeldepflicht sind auf der Website arbeit.swiss zu finden. Mit dem dort aufgeschalteten Check-Up lässt sich einfach und schnell prüfen, ob eine Stelle meldepflichtig ist.


Informationen 

Letzte Änderung 16.05.2018

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