Der Bundesrat will die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit Studierende mit Masterabschluss und Doktorierende aus Drittstaaten in Bereichen mit Fachkräftemangel unbürokratisch in der Schweiz bleiben und eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Um dieses Anliegen zu erfüllen, sollen sie von den jährlichen Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen ausgenommen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Neben einer Gesetzesänderung hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine für die Kantone verbindliche Weisung überarbeitet, die nennenswerte Fortschritte im Zugang von Fachkräften für Start-ups bringt. Die Revision dieser Weisung geht auf Vorschläge der Swiss Entrepreneurs & Startup Association SWESA zurück.
Antworten von Philipp Berger, Abteilungschef Zulassung Arbeitsmarkt, Direktionsbereich Zuwanderung und Integration beim Staatssekretariat für Migration (SEM).
Welche Bestimmungen gelten für Start-ups in Bezug auf die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige?
Philipp Berger: Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff "Start-up" im schweizerischen Ausländerrecht nicht existiert. Unterschieden wird zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Bei Gründerinnen und Gründern von Start-ups erfolgt die Zulassung in der Regel im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Eine Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen kann erteilt werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Person muss zudem die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllen (Selbständige von Drittstaaten / Personen aus Drittstaaten), und unterliegt den jährlich festgelegten Höchstzahlen für Erwerbstätige aus Drittstaaten. Entsprechende Bewilligungen werden vorerst auf zwei Jahre befristet und können verlängert werden, sofern die im Businessplan formulierten Ziele erreicht werden.
Wenn in einem bereits gegründeten Start-up eine Person aus einem Drittstaat angestellt werden soll, kommen die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit zur Anwendung. Auch diese Personen unterliegen den jährlich festgelegten Höchstzahlen für Erwerbstätige aus Drittstaaten. Zudem müssen die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf das gesamtwirtschaftliche Interesse, den Inländer- und EU/EFTA-Vorrang, die Lohn- und Arbeitsbedingungen, die persönlichen Voraussetzungen sowie die Wohnung erfüllt sein, damit eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt werden kann (Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung).
Beim Vollzug kam es zu gewissen Anpassungen, weshalb?
Berger: Die zuständigen Vollzugsbehörden in den Kantonen sowie das SEM trugen den speziellen Bedingungen, unter denen Start-up ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen oder neue Mitarbeitende rekrutieren, im Rahmen der Einzelfallprüfung jeweils flexibel Rechnung. Dabei zeigte sich, dass mehr Rechtssicherheit nutzbringend wäre. Insbesondere Gründerinnen und Gründer eines Start-up in der Schweiz wussten zum Zeitpunkt der Firmengründung häufig nicht, ob sie die Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen erfüllen würden oder nicht. Hier bestand deshalb ein gewisser Handlungsbedarf. Mit den kürzlich umgesetzten formellen Anpassungen wird die Rechtssicherheit für Gründende eines Start-Ups erhöht.
In welchen Bereichen wurden für Start-ups nun Erleichterungen vorgenommen?
Berger: Die Änderungen betreffen im Wesentliche folgende drei Punkte:
Erstens kann an Personen, die an einem Unternehmen beteiligt sind, welches Teil eines kantonalen oder bundesweiten Förderprogramms ist, neu bereits vor der eigentlichen Firmengründung eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt werden. Der HR-Eintrag kann innert drei Monaten nachgereicht werden.
Zweitens wurde explizit festgehalten, dass Beteiligungen von Mitarbeitenden, die bei Unternehmen und Start-ups weit verbreitet sind, bei der Beurteilung der Lohn- und Arbeitsbedingungen dem Lohn angerechnet werden können. Die Beteiligungen sollen in einem angemessenen Verhältnis zum Grundlohn stehen.
Drittens haben die Kantone bei der Verlängerung des Aufenthalts nach 24 Monaten mehr Flexibilität erhalten. Sie können die Verlängerung neu beispielsweise auch dann vornehmen, wenn die Ziele gemäss Businessplan noch nicht vollumfänglich erreicht werden konnten, das Unternehmen jedoch weiterhin über gute Perspektiven verfügt.
Wo wurden diese Erleichterungen konkret umgesetzt und wann sind die neuen Bestimmungen in Kraft getreten?
Berger: Die Erleichterungen für Start-Ups sind mittels Anpassung der Weisungen zum Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umgesetzt worden (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AIG)). Die Weisungen zum AIG stellen die Koordination der Praxis zwischen Bund und Kantonen sicher und werden regelmässig mit den Kantonen konsultiert. Somit ist auch eine schweizweit möglichst einheitliche Umsetzung sichergestellt. Die neuen Bestimmungen sind am 1. November 2021 in Kraft getreten.
Wie wirken sich diese Änderungen für Start-up aus?
Berger: Die Neuerungen tragen der besonderen Situation von Start-ups Rechnung und führen zu einem Hürdenabbau. Die Rechtssicherheit wird für Gründer von Start-ups sowie auch für junge Unternehmen, die eine Person aus einen Drittstaat anstellen möchten, erhöht. Der dritte Punkt kommt Start-ups, deren Entwicklung sich möglicherweise etwas verzögert, die längerfristig aber über gute Erfolgsaussichten verfügen, gezielt entgegen. Auch mit diesen Änderungen ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen des AIG sichergestellt.