Um den Wert der Schweizer Produkte und Dienstleistungen zu erhalten, definiert die neue Swissness-Gesetzgebung den Anteil Schweizer Herkunft, den diese enthalten müssen, um das Label "Schweiz" tragen zu dürfen. Erläuterungen.
Die "Swissness"-Revision zielt darauf ab, Schweizer Produkte zu schützen und Missbrauch zu verhindern. Der erforderliche Anteil Schweizer Herkunft hängt davon ab, ob es um Naturprodukte, Lebensmittel, industrielle Produkte oder Dienstleistungen geht. Erklärungen dazu liefert Nicolas Guyot, Leiter des Rechtsdienstes gewerbliche Schutzrechte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE).
Was sind die Ziele der neuen "Swissness"-Gesetzgebung?
Nicolas Guyot: Mit der Annahme dieser Revision beschloss das Parlament, den Schutz der Angabe "Swiss made" und des Schweizerkreuzes zu stärken, um deren Wert langfristig zu erhalten und Missbrauch einzudämmen. Auf der Grundlage der Konsumentenerwartungen definiert die neue Regelung präzise, wie viel an einem Produkt oder einer Dienstleistung Schweizer Herkunft sein muss, damit diese das Label "Schweiz" oder "Swiss made" tragen dürfen.
Wie bestimmt man, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung schweizerisch ist?
Guyot: Für Naturprodukte (Pflanzen, Mineralwasser, Fleisch usw.) ist der Bezug zum Schweizer Boden (Ort der Ernte, der Gewinnung, der Aufzucht) entscheidend.
Bei Lebensmitteln müssen mindestens 80% des Gewichtes der Zutaten aus der Schweiz stammen. Der Verarbeitungsschritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, hat in der Schweiz zu erfolgen.
Bei industriellen Produkten müssen mindestens 60% der Gestehungskosten in der Schweiz anfallen. Auch hier hat der Schritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz zu erfolgen.
Bei Dienstleistungen muss das Unternehmen seinen Geschäftssitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden. Diese zusätzliche Bedingung wurde eingeführt, um dem Phänomen der "Briefkastenfirmen" Einhalt zu gebieten.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf ein Produkt oder eine Dienstleistung die Bezeichnung "Schweiz" oder "Swiss made" tragen und sich mit dem Schweizerkreuz schmücken. Die Verwendung ist optional, kostenlos und nicht bewilligungspflichtig. Unternehmen, die davon Gebrauch machen möchten, müssen selbst sicherstellen, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen die Kriterien erfüllen. Nur im Streitfall müssen sie nachweisen, dass die rechtlichen Anforderungen an die Herkunft eingehalten wurden.
Stellt das IGE den KMU Hilfsmittel zur Verfügung, mit denen sich die neue Regelung schnell umsetzen lässt?
Guyot: Die Website des IGE liefert detaillierte Informationen sowie ein Excel-Berechnungstool für KMU. Bisher haben wir 18 Seminare organisiert und sind bei mehr als 40 Konferenzen in der gesamten Schweiz als Redner aufgetreten, insbesondere bei den Handelskammern, Hochschulen und Berufsverbänden.
Können sich KMU bei Fragen an das Contact-Center des IGE wenden?
Guyot: Ja. Das IGE ist an allen Werktagen telefonisch erreichbar und beantwortet E-Mails. Seit Juni 2015 hat das IGE rund 1'200 Fragen beantwortet. Dieser Service ist kostenlos. Die neuen Kriterien sind klar und wurden so konzipiert, dass die Unternehmen möglichst flexibel sein können. Diese sollten in der Lage sein, gegebenenfalls mit Hilfe der vom IGE bereitgestellten Tools und Informationen, selbst zu bestimmen, ob ihre Produkte oder Dienstleistungen die Voraussetzungen erfüllen.
Jedoch ist es nicht Aufgabe des IGE, Privatpersonen individuelle Ratschläge zu geben. Denn das wäre unlauterer Wettbewerb gegenüber dem Angebot privater Dienstleister. Für Fragen zu einem konkreten Fall müssen auch Unternehmen die Dienste eines darauf spezialisierten Beraters in Anspruch nehmen, was aber nicht neu ist. Schon unter der alten Gesetzgebung mussten Unternehmen bei einer komplexen juristischen Sachlage darauf zurückgreifen.
Lässt sich an einem Ursprungszeugnis erkennen, dass eine Ware aus markenrechtlicher Sicht schweizerisch ist?
Guyot: Nein. Die Ursprungszeugnisse, die von den Handelskammern ausgestellt werden, unterliegen dem Zollrecht und nicht dem Recht der Herkunftsangaben. Die beiden Bereiche sind auf unterschiedliche Ziele ausgerichtet und werden durch Regelungen gesteuert, die gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, aber nicht hundertprozentig identisch sind. So kann ein Produkt zollrechtlich schweizerischen Ursprungs sein, ohne notwendigerweise die Anforderungen an die Schweizer Herkunft zu erfüllen.
Ist es möglich, die Herkunft der exportierten Produkte von einer offiziellen Stelle in der Schweiz zertifizieren zu lassen?
Guyot: Nein, das Gesetz sieht keine Möglichkeit einer offiziellen Zertifizierung vor. Daraus ergibt sich auch, dass der Hersteller oder Dienstleistungserbringer keine Bewilligung anfordern muss, um von der Angabe "Swiss made" Gebrauch zu machen. Diese kann frei verwendet werden, sofern sie zutreffend ist, das heisst, sofern die fraglichen Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich aus der Schweiz stammen.
Welche Strafen sind für den Fall eines versehentlichen Verstosses gegen die Regeln vorgesehen?
Guyot: Die versehentliche falsche oder unzutreffende Verwendung einer Herkunftsangabe ist per Gesetz nicht strafbar. Man muss jedoch vorsichtig sein mit dem Begriff "versehentlicher Missbrauch", denn dieser wird eng ausgelegt. Wenn das Unternehmen bei Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht hätte wissen können, dass sein Produkt oder seine Dienstleistung die Bedingungen nicht erfüllt, aber dennoch das Risiko eingeht, die Konsumenten zu täuschen, indem es ein Schweizerkreuz anbringt, handelt es sich um einen vorsätzlichen Missbrauch. Ein Hersteller, der beschliesst, das Schweizerkreuz oder die Aufschrift "Swiss made" zu verwenden, kann sich nicht hinter einer vorgeschobenen Unwissenheit verstecken, um sich die Prüfung der Herkunftskriterien zu sparen. Wer behauptet, die Regeln nicht zu kennen, wäre im Übrigen auch wenig glaubwürdig, wenn man bedenkt, wie viel in den Medien über das Thema "Swissness" berichtet wird.
Im Falle von vorsätzlichem Missbrauch sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Wenn der Täter "gewerbsmässig" handelt, kann er mit bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Was ist mit dem Zoll?
Guyot: Die Zollverwaltung kann eigenmächtig Produkte mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe zurückhalten. Sie informiert in diesem Fall das IGE oder den betroffenen Kanton, wenn es sich um eine Regionalangabe handelt. Diese können die Sache dann vor Gericht bringen. Das IGE, ein Konkurrent, ein Branchenverband oder eine Verbraucherschutzorganisation können darüber hinaus die Zollverwaltung aktiv um Hilfe ersuchen, wenn sich die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des "Swiss made" auf importierte Produkte bezieht oder auf Produkte, die sich in der Ausfuhr oder Durchfuhr befinden.