Besteuerung Einzel- und Personengesellschaften
Einige Unternehmen sind nicht als solche steuerbar. Dazu gehören Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sowie Einzelunternehmen.
Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind nicht als Unternehmen steuerpflichtig, da sie keine juristischen Personen sind. Jede Einzelunternehmerin und jeder Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften versteuert sein Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes.
Besteuerung als natürliche Personen
Für Einzelunternehmerinnen und Personengesellschafter setzt sich das Einkommen aus allen Bezügen aus dem Unternehmen (Gewinn, Lohn, Zins) sowie dem übrigen Einkommen zusammen. Als natürliche Personen müssen sie dieses Gesamteinkommen beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde versteuern. Auf der anderen Seite lassen sich die Gestehungskosten und allfällige Verluste aus dem Geschäft mit dem Einkommen verrechnen.
Die bezahlten Steuern können Einzelunternehmer oder Personengesellschafterinnen weder beim Bund noch in den Kantonen vom steuerbaren Reingewinn in Abzug bringen. Bei den Kapitalgesellschaften ist dies dagegen möglich.
Das Privat- und Geschäftsvermögen von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern unterliegt nur den kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber der direkten Bundessteuer. Das gilt auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, bei denen jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin seinen und ihren Anteil am Einkommen und Vermögen persönlich versteuert.
Abschreibungen: Geschäftsbedingte Ausgaben können von den Einnahmen abgezogen werden. Investitionen in Autos, Einrichtungen sowie Liegenschaften sind aber nicht im ersten Jahr bzw. Kaufjahr voll abzugsfähig. Sie dürfen nur als Abschreibungen auf einige Jahre verteilt den Ausgaben belastet werden. Die Abschreibungssätze variieren von 3% bis 45% jährlich.
Wer Fahrzeuge oder Computer least statt kauft, kann die gesamten Kosten bzw. die jährlichen Leasinggebühren dem entsprechenden Geschäftsjahr belasten.
Rückstellungen kann man für allfällige Risiken (zum Beispiel säumige Schuldner, drohende Prozesskosten, fällige Entschädigungszahlungen etc.) vornehmen:
- stark gefährdete Forderungen darf man vollumfänglich zurückstellen,
- auf alle übrigen Inlandforderungen ist eine pauschale Wertberichtigung von 5% gestattet,
- auf Auslandforderungen sind es gar 10%,
- einzelne Kantone gestatten den 10%-Abzug in der Praxis sogar auf die Gesamtsumme der offenen Rechnungen.
Verluste: Beim Bund und den Kantonen können geschäftsmässig begründete Verluste aus 7 vorangegangenen Bemessungsperioden abgezogen werden.
Abgrenzung zum Privataufwand
Wichtig für Selbstständige, die weiterhin als natürliche Personen Einkommensteuern zahlen: Private Ausgaben und geschäftliche Auslagen müssen sauber getrennt werden. Grundsätzlich dürfen Selbstständige alles abziehen, was geschäftsmässig begründet ist. Sämtliche abzugsfähigen Kosten müssen mit Belegen nachgewiesen werden können.
Die korrekte Abgrenzung von privatem und geschäftlichem Aufwand ist auch nötig bei:
- Geschäftsreisen, welche steuerlich als Aufwand akzeptiert werden. Reisen mit ausschliesslich privatem Charakter sind nicht abzugsberechtigt.
- Geschäftswagen, welche auch privat benutzt werden.
- Mietanteilen, wenn der Inhaber auch gleich in der Geschäftsliegenschaft wohnt. Mietkosten, die nicht marktkonform sind, rechnen die Steuerbehörden auf.
- Hotel-, Restaurant- und Reisespesen: Zweck und die Namen eingeladener Geschäftspartner sind zu belegen.
- Berufskleider: Reine Arbeitskleider darf man steuerlich geltend machen, nicht jedoch Anzug und Krawatte, weil man beides auch privat tragen könnte.
- Weiterbildung: Vertiefende Fachkurse sind geschäftsmässiger Aufwand, ebenso Fachliteratur. Der Hobby-Kochkurs oder das TV-Programmheft fallen jedoch nicht darunter.
- Prämien und Gebühren: Versicherungsprämien, Telefontaxen, Konzessionsgebühren für Radio und Fernsehen, Anwaltshonorare, Löhne für Aushilfen usw. sind nach Privat- und Geschäftsaufwand aufzuschlüsseln.
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