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Rechtsformenvergleich: Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist ideal für kleinere personenbezogene Unternehmen. Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich.


1. Rechtsgrundlagen

Die Unternehmensform des Einzelunternehmens ist nicht speziell im Obligationenrecht geregelt.

2. Geeignet für / hauptsächlicher Verwendungszweck

Das Einzelunternehmen eignet sich besonders für Tätigkeiten, die stark mit der inhabenden Person in Verbindung stehen. Oft entscheiden sich Architekten, Handwerker, Ärzte, Anwälte und lokale Handelsfirmen für die Rechtsform des Einzelunternehmens.

3. Volkswirtschaftliche Bedeutung

Das Einzelunternehmen ist in der Schweiz mit rund 156'000 Unternehmen die am zweithäufigsten gewählte Rechtsform. Die Beliebtheit ist vorab den einfachen Gründungsanforderungen und dem Fehlen von Mindestkapitalanforderungen zuzuschreiben.

4. Vorteile

Ein Einzelunternehmen kann einfach und fast formlos gegründet werden. Das ermöglicht eine rasche Geschäftsaufnahme. Es braucht dazu lediglich den Eintrag ins Handelsregister. Eine Einzahlung eines fixen Grundkapitals ist nicht nötig. Die Gesellschafter können die Rolle der Organe selber übernehmen. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Gewinns kann vermieden werden..

5. Nachteile

Nachteilig kann sich die persönliche unbeschränkte Haftung der Geschäftsinhaberin, des Geschäftsinhabers auswirken. Auch sind die Eigentumsanteile schwerer übertragbar als diejenigen einer Kapitalgesellschaft. Personengesellschaften, also auch die Einzelunternehmen, haben einen schwierigeren Zugang zum Kapitalmarkt. Der Schutz der Firma (also des Unternehmensnamen) ist gebietsmässig beschränkt. Schliesslich ist durch den nötigen namentlichen Eintrag im Handelsregister auch keine Anonymität möglich.

6. Rechtsnatur

Die Firmeninhaberin oder der Firmeninhaber sind alleinige Eigentümer des Einzelunternehmens.

7. Bildung des Firmennamens

Der Firmenname muss den Familiennamen (mit oder ohne Vornamen) der Gründerin oder des Gründers beinhalten.

Neben dem Namen sind auch Zusätze wie Tätigkeitsfeld oder Fantasiebezeichnungen möglich. Die Unternehmensbezeichnung muss aber der Wahrheit entsprechen, darf keine Täuschungen verursachen und nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Nicht erlaubt ist auch ein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (OR 944, OR 945)

8. Entstehung

Das Einzelunternehmen entsteht durch die Aufnahme der selbständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Diese setzt aber nicht notwendigerweise auch eine Gewinnstrebigkeit voraus.

9. Eintrag im HR

Ein Eintrag ins Handelsregister ist zwingend nötig:
1. für ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe,
2. wenn der Jahresumsatz CHF 100'000.- übersteigt.

Für alle anderen Einzelunternehmen ist der Eintrag freiwillig (HRegV 36)

10. Erforderliche Anzahl Inhaber oder Gesellschafter

Beim Einzelunternehmen ist 1 natürliche Person alleinige Geschäftsinhaberin, respektive alleiniger Geschäftsinhaber.

Die natürliche Person muss von den Sozialversicherungen als selbstständig erwerbend anerkannt sein. Diese Anerkennung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse am Geschäftssitz der Unternehmung beantragt werden.

11. Erforderliches Kapital

Zur Gründung eines Einzelunternehmens ist kein Kapitaleinsatz erforderlich, dh. es braucht kein Mindestkapital

12. Erbringung von Sachwerten anstelle von Geld

Eine Einbringung von Sachwerten ist möglich.

13. Organisation bzw. Organe

Beim Einzelunternehmen sind keine Organe zu bestellen. Eine Treuhänderin oder ein Treuhänder sowie eine Revisionsstelle können eingesetzt werden.

14. Aufgaben der Verwaltung / Organe

-

15. Haftung / Nachschusspflicht

Die Inhaberin oder der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem persönlichen Privatvermögen.

16. Beizug von Investoren bzw. Fremdkapital

Die Möglichkeiten zur Fremdkapitalfinanzierung eines Einzelunternehmens sind sehr beschränkt und in hohem Masse vom Vermögen des Einzelunternehmers abhängig. Abhängig von der Bonität des Einzelunternehmers und dem Risiko seiner Unternehmung sind dazu Sicherheiten erforderlich, die aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zu leisten sind. Denkbar sind auch Bürgschaften Dritter. Drittpersonen dürfen sich nur über Darlehen (Fremdkapital) am Unternehmen beteiligen.

17. Gewinnverteilung/Verlusttragung

Gewinn- und Verlustrisiko liegen voll bei der Inhaberin, respektive dem Inhaber des Einzelunternehmens.

18. Reservenbildung

keine spezielle Regelung

19. Buchführungspflicht

Ein Einzelunternehmen muss grundsätzlich keine Buchhaltung führen.

Ausnahme: Das Unternehmen lässt sich freiwillig ins Handelsregister eintragen oder ist gesetzlich dazu verpflichtet. Letzteres ist dann der Fall, wenn jährlich mehr als CHF 100'000.- Umsatz erzielt wird (OR 957, HRegV 36).

Der Eintrag im Handelsregister verpflichtet, eine ordnungsgemässe, d.h. doppelte Buchhaltung zu führen. Zudem hat er zur Folge, dass der Firmenname geschützt ist und dass die Firmeninhaberin oder der Firmeninhaber der Betreibung auf Konkurs unterliegt.

Hinweis: Auch ohne Handelsregistereintrag besteht eine Aufzeichnungspflicht, d.h. die Unternehmenden müssen für die Steuerbehörde sämtliche Einnahmen und Ausgaben schriftlich festhalten und zusammen mit den Belegen geordnet während mindestens 10 Jahren aufbewahren (OR 957-OR 964).

20. Besteuerung

Inhaberinnen und Inhaber eines Einzelunternehmens sind gesamthaft für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäftlichem und privatem Bereich steuerpflichtig.

Steuerplanung kann betrieben werden, wenn sich Geschäft und Privatdomizil am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten befinden. Gerade in Situationen, wo Geschäfts- und Privatdomizil auseinander fallen, zahlt der Inhaber mit der Kollektivgesellschaft gesamthaft weniger Steuern. Manchmal ist auch der Geschäftsort der steuer(satz)günstigere Platz. In diesem Fall fährt man mit einem Einzelunternehmen besser (siehe nachfolgendes Beispiel).

Steuervergleich Kollektivgesellschaft versus Einzelunternehmen (Firma in der Stadt, Privatdomizil in Vorort)

(Werte in CHF)

                                                          

 Kollektivgesellschaft

 Einzelunternehmen

     

 Gewinn gemäss Jahres-
 rechnung

 52'000  300'000
      
 Kollektivgesellschaft: gemäss Gesellschaftervertrag wird 6% des
 Eigenkapitals von CHF 800'000 als Aufwand gebucht:
   48'000      -
 Unternehmerlohn  200'000      -
 Total Bezüge/Gewinn  300'000  300'000
     
 Steuern am Geschäftsort  Steuersatz 25%  Steuersatz 25%
     
 Co.: auf Gewinn und EK-Zins  25'000      -
 EU: auf Gewinn    - 75'000
     
 Steuern am Privatdomizil  Steuersatz 18%  Steuersatz 18%
     
 Kollektivges. auf Untern.ohn  36'000      -
     

 Total Steuern

 61'000  75'000

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 



(Bemerkung: Berechnung ohne AHV und mit fiktiven Steuersätzen; generelle Aussage, Einzelfall muss beurteilt werden)

Quelle: KMUinfo, 1/2010                  

21. Gründungskosten

Die Gründung einer Einzelfirma verursacht nur geringe Kosten. Zu rechnen ist mit CHF 0 bis 1'000 für eine Beratung zu den Gründungsmodalitäten - zum Beispiel durch einen Treuhänder - sowie mit CHF 120 für die Eintragung im Handelsregister.

Weitere Informationen unter: Gründungskosten

22. Geschäftsführung und Vertretung

Inhabende von Einzelunternehmen sind alleine für die Geschäftsführung zuständig. Sie können allenfalls von ihnen ernannte Personen als Stellvertreterinnen und Stellvertreter einsetzen.

23. Ausstieg / Nachfolgeregelung

Ein Einzelunternehmen kann nicht als solches weitergegeben werden. Mit der Nachfolge oder einem Ausstieg endet dieses auch grundsätzlich. Die neue nachfolgende Person eröffnet danach ein neues Einzelunternehmen. Materiell erfolgt die ganze oder teilweise Veräusserung des Geschäftsbetriebs durch die Übertragung der Aktiven und Passiven.

Die Vermögens- oder Geschäftsübernahme von Einzelunternehmen die im Handelsregister eingetragen sind richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes (OR 181 IV). In den übrigen Fällen sind OR 181 I, II und III zu beachten, welche eine Weiterhaftung der veräussernden Person vorsehen. Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen ist OR 333 bindend.

24. Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften

Bei einem Einzelunternehmen ist es ist nicht erforderlich, dass die inhabende Person Wohnsitz in der Schweiz hat. Sie muss jedoch eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung vorweisen können. Weitere Informationen zum Thema: Unternehmensgründung durch ausländische Staatsangehörige


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