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Vermehrt wollen auch Unternehmerinnen und Unternehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz selbstständig tätig sein.
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können vom Personen-Freizügigkeitsabkommen profitieren.
Aus allen anderen Staaten - sogenannte Drittstaaten - werden in beschränktem Ausmass lediglich gut Qualifizierte zugelassen.
Alle Bürgerinnen und -Bürger der EU/EFTA - derzeit noch mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien - haben das Recht, frei in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Das heisst, sie können sich auch selbstständig machen.
Weitere Informationen:Unternehmer aus Drittstaaten, die also nicht aus dem EU/EFTA-Raum stammen und in der Schweiz selbstständig tätig sein wollen, müssen den in der Schweiz herrschenden arbeitsmarktlichen Anforderungen genügen. Die rechtlichen Grundlagen sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie in den Weisungen zum AuG und der VZAE geregelt.
Weitere Informationen:Ende Inhaltsbereich