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Wie kann ein Unternehmer aus einem Drittstaat (Nicht-EU/EFTA-Raum) in der Schweiz ein Unternehmen gründen? Nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen, Hintergrundinformationen und Tipps für Unternehmerinnen und Unternehmer aus Drittstaaten.
Rechtsanspruch auf Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit haben nur die Inhaber eines C-Ausweises (Niederlassungsbewilligung für Drittstaatangehörige) oder die Ehepartner von C-Ausweisinhabenden, respektive von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern.
Alle übrigen Personen haben keinen rechtlichen Anspruch auf selbstständige Arbeitstätigkeit. Sie müssen bei den jeweiligen kantonalen Behörden ein entsprechendes Gesuch stellen. Entscheidend bei der Beurteilung ist - neben den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen - der glaubhafte Nachweis, dass das Unternehmen eine "nachhaltig positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt Schweiz" wahrnehmen kann.
Von einem nachhaltigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen oder die selbständig erwerbstätige Person zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert.
Entsprechend müssen Unternehmende ihre Geschäftsidee bereits vor der möglichen Übersiedlung in die Schweiz weit vorangetrieben haben. Ein überzeugender Businessplan bietet beste Grundlagen zum erfolgreichen Prüfungsprozedere. Zudem müssen bestehende organisatorische Verbindungen zu anderen Unternehmen aufgezeigt werden. Und schliesslich muss das Gesuch eine Firmengründungsurkunde und/oder einen Handelsregistereintragsnachweis enthalten.Folgende Nationalitäts-, Wohnsitzvorschriften und Anforderungen gelten für Unternehmer aus Drittstaaten zur Gründung einer
Einzelfirma
Die Einzelfirma ist alleiniges Eigentum des Firmeninhabers. Entsprechend gelten die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person. Grundsätzlich muss für das Arbeiten in der Schweiz eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen.
Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft werden als Personengesellschaften zur Hauptsache als kleinere, stark personenbezogene Unternehmensform gewählt. Bei der Kommanditgesellschaft ist der Einbezug externer nicht aktiv an der Geschäftsführung beteiligter Investoren möglich. Entsprechend gelten für die natürlichen Personen die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als juristische Person muss mindestens durch 1 Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann der Geschäftsführer oder ein Direktor sein. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.
Aktiengesellschaft (AG)
Bei der Aktiengesellschaft als juristischer Person muss mindestens 1 zur Vertretung der AG befugte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.
Will ein Unternehmer aus einem Drittstaat in der Schweiz Land oder Immobilien kaufen, braucht er dazu eine gültige Niederlassungsbewilligung C und muss auch tatsächlich in der Schweiz wohnen. Das gilt ebenso, wenn der Ehepartner des Erwerbenden Schweizer Bürger ist.
Sind diese Bedingungen erfüllt, gelten beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie die Schweizer (Inländerbehandlung), respektive für EU-EFTA-Bürger.
Im Zusammenhang mit Liegenschafts- und Landkäufen/-verkäufen werden folgende Steuern fällig:
Unternehmen werden am Ort ihrer Wertschöpfung besteuert, d.h. am Firmensitz oder am Ort der wirtschaftlichen Aktivitäten. Im europäischen Vergleich der Steuern in Prozent des Unternehmensgewinns liegt die Schweiz mit durchschnittlich 21,17% (Stand 2011) auf Rang 22 hinter Montenegro (9%), Bulgarien, Serbien, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Gibraltar, Mazedonien (10%), Irland (12,5%), Lettland, Litauen (15%), Rumänien (16%), Tschechien, Ungarn, Polen, Slowakei (19%), Kroatien, Griechenland, Island, Russland, Slowenien (20%) und Estland (21%), wie KPMG mitteilt.
Die Bundessteuer ist ein einheitlicher Satz, die kantonalen Steuersätze variieren nach Standort und zum Teil nach Höhe des Kapitals oder Gewinns. Der reguläre Steuersatz bei der direkten Bundessteuer beträgt 8,5%. Da die Steuern auf dem Gewinn nach Steuern berechnet werden, resultiert ein effektiver Steuersatz von 7,83%.
Die aktuellen Steuersätze bewegen sich in folgenden Grössenordnungen (ungefähre Angaben):
Das ergibt für Unternehmen eine reguläre Steuerbelastung von total rund 15,83 bis 25,36%.
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