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Firmengründung durch Personen aus Drittstaaten

Wie kann ein Unternehmer aus einem Drittstaat (Nicht-EU/EFTA-Raum) in der Schweiz ein Unternehmen gründen? Nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen, Hintergrundinformationen und Tipps für Unternehmerinnen und Unternehmer aus Drittstaaten.

Voraussetzungen zur Person

Personen aus Drittstaaten, die also nicht aus dem EU-/EFTA-Raum stammen und in der Schweiz selbstständig tätig sein wollen, müssen den in der Schweiz herrschenden arbeitsmarktlichen Anforderungen (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie den Weisungen zum AuG und der VZAE) genügen.

Rechtsanspruch auf Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit haben nur die Inhaber eines C-Ausweises (Niederlassungsbewilligung für Drittstaatangehörige) oder die Ehepartner von C-Ausweisinhabenden, respektive von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern.

Alle übrigen Personen haben keinen rechtlichen Anspruch auf selbstständige Arbeitstätigkeit. Sie müssen bei den jeweiligen kantonalen Behörden ein entsprechendes Gesuch stellen. Entscheidend bei der Beurteilung ist - neben den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen - der glaubhafte Nachweis, dass das Unternehmen eine "nachhaltig positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt Schweiz" wahrnehmen kann.

Von einem nachhaltigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen oder die selbständig erwerbstätige Person zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert.

Entsprechend müssen Unternehmende ihre Geschäftsidee bereits vor der möglichen Übersiedlung in die Schweiz weit vorangetrieben haben. Ein überzeugender Businessplan bietet beste Grundlagen zum erfolgreichen Prüfungsprozedere. Zudem müssen bestehende organisatorische Verbindungen zu anderen Unternehmen aufgezeigt werden. Und schliesslich muss das Gesuch eine Firmengründungsurkunde und/oder einen Handelsregistereintragsnachweis enthalten.
Wird das Gesuch von den kantonalen Behörden anerkannt, erhält der Unternehmende eine Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatangehörige (Ausweis L). Diese ist - vorausgesetzt es bestehen noch freie Kapazitäten beim Kontingent für Jahres- und Kurzaufenthalter (BVO-Kontingent) - in der Regel auf ein Jahr beschränkt und kann ausnahmsweise maximal 12 Monate verlängert werden. Für eine allfällige Verlängerung nach diesen 12, respektive 24 Monaten muss eine neue arbeitsmarktliche Prüfung durch die Behörde erfolgen. Verläuft diese positiv, kann danach eventuell eine neue Bewilligung erteilt werden. Allerdings besteht dazu kein Rechtsanspruch von Seiten des Gesuchstellenden.

Voraussetzung zur Firmengründung

Folgende Nationalitäts-, Wohnsitzvorschriften und Anforderungen gelten für Unternehmer aus Drittstaaten zur Gründung einer

  • Einzelfirma
    Die Einzelfirma ist alleiniges Eigentum des Firmeninhabers. Entsprechend gelten die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person. Grundsätzlich muss für das Arbeiten in der Schweiz eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen.

  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
    Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft werden als Personengesellschaften zur Hauptsache als kleinere, stark personenbezogene Unternehmensform gewählt. Bei der Kommanditgesellschaft ist der Einbezug externer nicht aktiv an der Geschäftsführung beteiligter Investoren möglich. Entsprechend gelten für die natürlichen Personen die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als juristische Person muss mindestens durch 1 Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann der Geschäftsführer oder ein Direktor sein. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

  • Aktiengesellschaft (AG)
    Bei der Aktiengesellschaft als juristischer Person muss mindestens 1 zur Vertretung der AG befugte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

Landkauf

Will ein Unternehmer aus einem Drittstaat in der Schweiz Land oder Immobilien kaufen, braucht er dazu eine gültige Niederlassungsbewilligung C und muss auch tatsächlich in der Schweiz wohnen. Das gilt ebenso, wenn der Ehepartner des Erwerbenden Schweizer Bürger ist.

Sind diese Bedingungen erfüllt, gelten beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie die Schweizer (Inländerbehandlung), respektive für EU-EFTA-Bürger.

Im Zusammenhang mit Liegenschafts- und Landkäufen/-verkäufen werden folgende Steuern fällig:

  • Grundstückgewinnsteuern: 0,3 bis 3‰
  • Handänderungssteuer für Immobilien (je nach Kanton teilweise abgeschafft): 1 bis 3%

Steuern für natürliche Personen

Einkommenssteuern werden in der Schweiz sowohl vom Bund (Bundessteuer) als auch von den Kantonen und Gemeinden (Staats- und Gemeindesteuern) erhoben. Da jeder der 26 Kantone ein eigenes Steuergesetz kennt, ist die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Grundsätzlich haben Steuerpflichtige jährlich eine Steuererklärung auszufüllen. Gestützt darauf werden die Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) ermittelt und die Steuern festgesetzt.

Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Kurzaufenthaltsbewilligung L und Aufenthaltsbewilligung B), werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen, d.h. die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Die Steuerschuld ist damit normalerweise abgegolten.
Laut Steuergesetz (§94) müssen Personen ohne Niederlassungsbewilligung für Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Quellensteuer bezahlen. Diese Einkünfte sind mittels Steuererklärung zu deklarieren, also wie bei einem niedergelassenen Ausländer oder einem Schweizer Bürger (siehe Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Vierter Teil: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen).

Die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung wird durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt. Die Schweiz hat mit fast 100 Staaten, darunter fast alle westlichen Industrieländer, ein solches Abkommen unterzeichnet. Länderspezifische Details sind aus den jeweiligen Abkommen ersichtlich (siehe Doppelbesteuerungsrecht und Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen).

Unternehmenssteuern

Unternehmen werden am Ort ihrer Wertschöpfung besteuert, d.h. am Firmensitz oder am Ort der wirtschaftlichen Aktivitäten. Im europäischen Vergleich der Steuern in Prozent des Unternehmensgewinns liegt die Schweiz mit durchschnittlich 21,17% (Stand 2011) auf Rang 22 hinter Montenegro (9%), Bulgarien, Serbien, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Gibraltar, Mazedonien (10%), Irland (12,5%), Lettland, Litauen (15%), Rumänien (16%), Tschechien, Ungarn, Polen, Slowakei (19%), Kroatien, Griechenland, Island, Russland, Slowenien (20%) und Estland (21%), wie KPMG mitteilt.

Die Bundessteuer ist ein einheitlicher Satz, die kantonalen Steuersätze variieren nach Standort und zum Teil nach Höhe des Kapitals oder Gewinns. Der reguläre Steuersatz bei der direkten Bundessteuer beträgt 8,5%. Da die Steuern auf dem Gewinn nach Steuern berechnet werden, resultiert ein effektiver Steuersatz von 7,83%.


Die aktuellen Steuersätze bewegen sich in folgenden Grössenordnungen (ungefähre Angaben):

  • Direkte Bundessteuern auf Gewinn 7,83% (effektiver Satz)
  • Kantonale und kommunale Gewinnsteuer: 4,6 bis 17,7% (effektiver Satz)
  • Kantonale und kommunale Kapitalsteuer: 0 bis 0,53%

Das ergibt für Unternehmen eine reguläre Steuerbelastung von total rund 15,83 bis 25,36%.

Mehrwertsteuer

Die Schweiz hat die tiefste Mehrwertsteuer Europas. Der normale Satz beträgt 8,0%. Hotels werden mit 3,8%, Güter des täglichen Bedarfs nur mit 2,5% besteuert. Andere Güter und Dienstleistungen, wie ärztliche Versorgung und Bildung, sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Siehe auch:


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