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Firmengründung durch Grenzgängerinnen/Grenzgänger

Wie kann ein Grenzgänger in der Schweiz ein Unternehmen gründen? Nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen, Hintergrundinformationen und Tipps für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Grenzgängerstatut.

Grenzgänger aus EU-EFTA-Staaten

Grenzgängerinnen und Grenzgänger können in der Schweiz ein Unternehmen gründen und selbstständig erwerbend sein. Den Schweizer Behörden muss nachgewiesen werden, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt werden kann. Das kann durch die Einreichung aussagekräftiger Firmenunterlagen wie Businessplan, Anmeldung im Handelsregister, Eröffnung eines Büros, bzw. Werkstatt, Etablierung der Firma, Buchhaltungsunterlagen etc. geschehen. Genaue Informationen zu den verlangten Nachweisen erteilen die kantonalen Migrationsämter.
Nach der Erbringung des Nachweises, dass die Selbstständigkeit gelingen kann, wird eine Grenzgängerbewilligung G EG/EFTA für 5 Jahre ausgestellt. Im Übrigen gleicht das Verfahren demjenigen der Personen aus EU-EFTA-Staaten mit Aufenthalt in der Schweiz.

Die meisten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz sind Angehörige von EU- oder von EFTA-Staaten und fallen daher unter den persönlichen Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens.

Früher geltende Bedingungen wie ein Voraufenthalt von 6 Monaten in der ausländischen Grenzregion sind für diese Personen weggefallen. Auch gilt die volle berufliche und geografische Mobilität. Stelle, Beruf, Arbeitsort können frei gewechselt werden. Zudem müssen Grenzgänger nicht mehr täglich, sondern nur noch einmal wöchentlich an den Wohnort im Ausland zurückgekehren.

Grenzgänger aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EFTA-Staaten)

An Drittstaatsangehörige wird eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt, wenn diese ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und zusätzlich mindestens seit 6 Monaten in der ausländischen Grenzzone wohnhaft sind. In Anlehnung an das Freizügigkeitsabkommen müssen Grenzgängerinnen und Grenzgänger wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren.

Ansonsten gleicht das Verfahren für selbstständig erwerbende Grenzgänger demjenigen der Personen aus Drittstaaten mit Aufenthalt in der Schweiz.

Voraussetzung zur Firmengründung

Folgende Nationalitäts-, Wohnsitzvorschriften und Anforderungen gelten zur Gründung einer

  • Einzelfirma
    Die Einzelfirma ist alleiniges Eigentum des Firmeninhabers. Entsprechend gelten die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person. Grundsätzlich muss für das Arbeiten in der Schweiz eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen.

  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
    Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft werden als Personengesellschaften zur Hauptsache als kleinere, stark personenbezogene Unternehmensform gewählt. Bei der Kommanditgesellschaft ist der Einbezug externer nicht aktiv an der Geschäftsführung beteiligter Investoren möglich. Entsprechend gelten für die natürlichen Personen die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als juristische Person muss mindestens durch 1 Person vertreten werden können, welche Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann der Geschäftsführer oder ein Direktor sein. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

  • Aktiengesellschaft (AG)
    Bei der Aktiengesellschaft als juristischer Person muss mindestens 1 zur Vertretung der AG befugte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Entsprechend muss diese Person eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

Landkauf

Grenzgänger können in der Schweiz sowohl Zweitwohnungen wie auch Immobilien, die der Berufsausübung dienen, kaufen. Sie haben die gleichen Rechte wie die Schweizer (Inländerbehandlung). Mit Bewilligung können Grenzgänger ausserdem eine Ferienwohnung in der Schweiz kaufen. Verlässt ein Grenzgänger die Schweiz, muss er das erworbene Grundeigentum nicht verkaufen.

Im Zusammenhang mit Liegenschafts- und Landkäufen/-verkäufen werden folgende Steuern fällig:
  • Grundstückgewinnsteuern: 0,3 bis 3‰
  • Handänderungssteuer für Immobilien (je nach Kanton teilweise abgeschafft): 1 bis 3%

Steuern für natürliche Personen

Einkommenssteuern werden in der Schweiz sowohl vom Bund (Bundessteuer) als auch von den Kantonen und Gemeinden (Staats- und Gemeindesteuern) erhoben. Da jeder der 26 Kantone ein eigenes Steuergesetz kennt, ist die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Grundsätzlich haben Steuerpflichtige jährlich eine Steuererklärung auszufüllen. Gestützt darauf werden die Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) ermittelt und die Steuern festgesetzt.

Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen, d.h. die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Die Steuerschuld ist damit normalerweise abgegolten.
Laut Steuergesetz (§94) müssen Personen ohne Niederlassungsbewilligung für Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Quellensteuer. Diese Einkünfte sind mittels Steuererklärung zu deklarieren, also wie bei einem niedergelassenen Ausländer oder einem Schweizer Bürger (siehe Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Vierter Teil: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen).

Die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung wird durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt. Die Schweiz hat mit fast 100 Staaten, darunter fast alle westlichen Industrieländer, ein solches Abkommen unterzeichnet. Länderspezifische Details sind aus den jeweiligen Abkommen ersichtlich (siehe Doppelbesteuerungsrecht und Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen).

Unternehmenssteuern

Unternehmen werden am Ort ihrer Wertschöpfung besteuert, d.h. am Firmensitz oder am Ort der wirtschaftlichen Aktivitäten. Im europäischen Vergleich der Steuern in Prozent des Unternehmensgewinns liegt die Schweiz mit durchschnittlich 21,17% (Stand 2011) auf Rang 22 hinter Montenegro (9%), Bulgarien, Serbien, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Gibraltar, Mazedonien (10%), Irland (12,5%), Lettland, Litauen (15%), Rumänien (16%), Tschechien, Ungarn, Polen, Slowakei (19%), Kroatien, Griechenland, Island, Russland, Slowenien (20%) und Estland (21%), wie KPMG mitteilt.

Die Bundessteuer ist ein einheitlicher Satz, die kantonalen Steuersätze variieren nach Standort und zum Teil nach Höhe des Kapitals oder Gewinns. Der reguläre Steuersatz bei der direkten Bundessteuer beträgt 8,5%. Da die Steuern auf dem Gewinn nach Steuern berechnet werden, resultiert ein effektiver Steuersatz von 7,83%.


Die aktuellen Steuersätze bewegen sich in folgenden Grössenordnungen (ungefähre Angaben):

  • Direkte Bundessteuern auf Gewinn 7,83% (effektiver Satz)
  • Kantonale und kommunale Gewinnsteuer: 4,6 bis 17,7% (effektiver Satz)
  • Kantonale und kommunale Kapitalsteuer: 0 bis 0,53%

Das ergibt für Unternehmen eine reguläre Steuerbelastung von total rund 15,83 bis 25,36%. 

Mehrwertsteuer

Die Schweiz hat die tiefste Mehrwertsteuer Europas. Der normale Satz beträgt 8,0%. Hotels werden mit 3,8%, Güter des täglichen Bedarfs nur mit 2,5% besteuert. Andere Güter und Dienstleistungen, wie ärztliche Versorgung und Bildung, sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Siehe auch:


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