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Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können online gegründet werden. Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist dieser Service noch nicht durchgängig möglich.
Bei den kantonalen Handelsregisterämtern liegen entsprechende Anmeldeerklärungen bereit (meistens auch über Internet erhältlich). Dort finden Unternehmensgründer zudem Merkblätter über die rechtlichen Voraussetzungen. Die kantonalen Registerführer prüfen in einem ersten Schritt, ob der Firmenname die rechtlichen Anforderungen erfüllt (Wahrheitsgebot, Täuschungsverbot, keine Verletzung öffentlicher Interessen).
Die weiteren Vorschriften für die Firmennamensbildung hängen von der Rechtsform ab. Grundsätzlich gilt für
Familienname ist zwingender Bestandteil
Familienname von mindestens 1 Gesellschafter
Name frei wählbar
Bei Familiennamen ist der Zusatz "AG" zwingend
Nach der Firmengründung kann der Firmenname durch eine von der Generalversammlung beschlossene Änderung der Statuten geändert werden. Dieses Verfahren muss öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.
Name frei wählbar
Zusatz "GmbH" ist zwingend
Nach der Firmengründung kann der Firmenname durch eine von der Generalversammlung beschlossene Änderung der Statuten geändert werden. Dieses Verfahren muss öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.
In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob bereits eine identische Firma im Handelsregister eingetragen ist. Die Verwechslungsgefahr mit ähnlichen, bereits bestehenden Firmen wird vom Handelsregisteramt nicht geprüft. Sie kann jedoch vom Inhaber der älteren Firma auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden. Nach erfolgreichen Überprüfungen erfolgt der Eintrag ins Handelsregister.
Die Kosten eines Handelsregistereintrags sind von der gewählten Rechtsform abhängig. Je nach Komplexität und Arbeitsauslastung des zuständigen Handelsregisteramts dauert die Anmeldung zwischen 5 und 60 Tagen.Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem publizierten Eintrag ins Handelsregister ist möglich. Damit die zu gründende AG oder GmbH vor der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) über das bei der Bank hinterlegte Aktien-, respektive Stammkapital verfügen kann, muss beim kantonalen Registerführer gegen eine Gebühr ein vorzeitiger Handelsregisterauszug bestellt werden. Die zu gründende Gesellschaft firmiert vor der Eintragung im Handelsregister als "AG/GmbH (in Gründung) ".
Es ist zulässig, bereits vor dem Eintrag ins Handelsregister Geschäfte auf Rechnung des zu gründenden Unternehmens zu tätigen. Falls die Eintragung schliesslich nicht zustande kommen sollte, wird die nicht gegründete Gesellschaft rechtlich als einfache Gesellschaft behandelt. Das hat zur Folge, dass sämtliche Gesellschafter solidarisch für die eingegangenen Rechte und Pflichten haften.
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